Mit Urteil vom 10.01.2019 und mit Beschluss vom 10.12.2020 bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung des Finanzamts Frankfurt am Main III, dass dem Attac Trägerverein e.V. für das Geschäftsjahr 2010 „eine Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke“ nicht zu gewähren sei (Bescheid vom 14.04.2014).
Mit Datum vom 24.02.2025 richtete die Bundestagsfraktion der CDU/CSU an die Bundesregierung eine „Kleine Anfrage“ unter dem Titel: „Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen“. Die Anfrage beinhaltet 551 Einzelfragen, von denen sich 541 Fragen mit dem politischen Engagement einzelner Organisationen beschäftigen.
Beide Vorgänge markieren Einschnitte in der medialen und politischen Wahrnehmung der Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Gestaltung politischer Prozesse in der Bundesrepublik Deutschland. Geht es im ersten Themenkomplex im Kern um Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts, weitet die „Kleine Anfrage“ das Thema insgesamt aus auf die über die Steuerbegünstigung hinausgehende öffentliche Förderung zivilgesellschaftlicher Organisationen.
Während die Diskussion über die Spielräume gemeinnütziger Körperschaften, sich in politische Debatten einzubringen und so „an der politischen Willensbildung mitzuwirken“ (vgl. Art. 21 (1) Satz 1 Grundgesetz mit Blick auf die Parteien), einen vorläufigen Ruhepunkt gefunden hat, befindet sich die Debatte zum Thema der politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen noch auf der Suche nach einem tragfähigen Fokus. Nur langsam schält sich der Kern dieser Debatte heraus: es geht weniger um die politische Neutralität der einzelnen zivilgesellschaftlichen Organisation, sondern um das politisch neutrale Förderprogramm, die politisch neutrale Förderrichtlinie, um Politikferne des Staates.
Für die organisierte Zivilgesellschaft geht es jeweils um die Einengung von Handlungsfähigkeit: in der einen Debatte um den Verlust der steuerlichen Begünstigung, sowohl der eigenen als auch der ihrer privaten Spender (Gemeinnützigkeitsrecht), in der zweiten um die unmittelbare staatliche Förderung (Zuwendungsrecht). Und während die Organisationen beginnen, Fluchtwege für beides zu organisieren (Verzicht auf den Gemeinnützigkeitsstatus, Abbau der Abhängigkeit von öffentlichen Mitteln), zeigen sich bereits die Konturen weiteren materiellen Beschnitts: die rechtliche Einengung der Finanzierung politischer Aktivität aus nichtstaatlichen Mitteln jenseits der steuerlichen Förderung (private Großspenden, Unternehmensspenden, Finanzierung durch Stiftungen).
Die Angriffe auf die Autonomie zivilgesellschaftlicher Organisationen kommen also aus unterschiedlichen Richtungen und mit unterschiedlicher thematischer Fundierung.
Die Reaktion der Angegriffenen erschöpft sich bislang weitestgehend in Empörung. Die unter Einbezug von Gesetz und Rechtsprechung geführte gemeinnützigkeitsrechtliche Debatte hat trotz mancher Verirrung im Einzelnen allerdings gezeigt, dass es nutzbringend sein kann, die Angriffe nicht nur als Ruhestörung zu begreifen, sondern zum Anlass zu nehmen, die gesellschaftspolitischen und rechtlichen Grundlagen des eigenen Handelns zu reflektieren.
Hierzu zählt auch, das spannungsreiche Verhältnis von Staat und organisierter Zivilgesellschaft zu betrachten. Beide Sektoren sind in demokratischen Gesellschaften ohne Bezug zum jeweils anderen nicht zu definieren. Die materielle Lossagung des einen vom anderen ist nur begrenzt möglich. So können zivilgesellschaftliche Organisationen insgesamt nicht auf die Zuweisung staatlicher Mittel verzichten, der Staat in der Demokratie kann ohne Inanspruchnahme der Tätigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen nicht umfassend wirksam werden. Für die demokratische Gesellschaft gilt: Staat und organisierte Zivilgesellschaft bedingen einander, bewegen einander und begrenzen einander.
Aus zivilgesellschaftlicher Sicht ist daher nicht nur der staatliche Handlungsraum kritisch zu bestimmen, sondern auch der eigene. Dies gilt für gemeinnützige Körperschaften und für geförderte nicht steuerbegünstigte Körperschaften gleichermaßen.
Dr. Michael Ernst-Pörksen ist Volkswirt und berät seit den 1990er Jahren gemeinnützige Körperschaften.